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Vor Theren 16
54666 Irrel
Tel 0049 (0) 65 25/93 35 98
Fax 0049 (0) 65 25/93 36 45
e-Mail: info@sifamedic.de
Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Hartmut Britzen,
Katharina Britzen
Registergericht Wittlich
Registernummer: HRB 32372
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27a
Umsatzsteuergesetz: DE 219860247
Steuer-Nr.: 10/665/0896/2
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Leistungen
Ausbildung
zum Führen von Flurförderzeugen
Prüfung
von Einrichtungen, Kinderspielplätzen u. Kinderspielgeräten
nach DIN EN 1176
Mitglied
im Verband Deutscher Sicherheitsingenieure e.V.
Gefährdungsbeurteilungen
Unterweisungen
Erstellung
von Betriebsanweisungen
externer
Gefahrgutbeauftragter
Prüfung
von Regalen
Prüfung
von Leitern und Tritten
Prüfung von Winden, Hub- und Zuggeräten
Prüfung von Türen, Tore
Untersuchungen
nach § 3 ASiG wie den berufsgenossenschaftliche
Grundsätzen, dem Arbeitsschutz, der Fahrerlaubnisverordnung
Prüfung
von Einrichtungen, Kinderspielplätzen u. Kinderspielgeräten
nach DIN EN 1176
Um
spielende Kinder vor den Gefahren , die durch Abnutzung, Witterung,
Materialermüdung und Vandalismus an Spielgeräten entstehen,
sind regelmässige Prüfungen (jährliche Kontrollen)
auf allen Spielplätzen ein wichtiger Beitrag zur Unfallvermeidung.
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oben
Gefährdungsbeurteilungen
Wir
sind behilflich bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Gem. dieser Verordnung
gehört die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zu den
Unternehmerpflichten. Auf Wunsch erledigen wir das in Zusammenarbeit
mit Ihnen.
In dieser Verordnung wird u. a. der Einsatz von Arbeitsmitteln geregelt
sowie einheitliche Regelungen bezüglich Prüffristen und
Prüfungen von Anlagen und Arbeitsmitteln getroffen. Sämtliche
Gefährdungen im Rahmen eines Schutzkonzeptes sollten berücksichtigt
werden.
Das Erarbeiten der Gefährdungsbeurteilung erfolgt in Stufen:
1. Ermittlung der Gefährdungen
2.
Beurteilung der vorhandenen Schutzmaßnahmen
3.
Festlegung von Maßnahmen
4.
Beurteilung der Wirksamkeit und Fortschreibung der Maßnahmen
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oben
Unterweisung
gem. Arbeitsschutzgesetz § 12 ArbSchG BGV A1 § 9 Betriebssicherheitsverordnung
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber zur Unterweisung
der Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz
am Arbeitsplatz. Die Unterweisung enthält Anweisungen und Erläuterungen
für die Beschäftigten in punkto Arbeitsplatz bzw. des
entsprechenden Aufgabenbereiches.
Gleichzeitig verpflichtet § 4 Abs. 2 Unfallverhütungsvorschrift
"Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und der
Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV § 9 den Unternehmer,
seine Mitarbeiter vor Aufnahme einer Tätigkeit und danach in
angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich,
über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie
über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung zu unterweisen.
Wir übernehmen für Sie die Unterweisungen in Ihrem Betrieb
unter Berücksichtigung der
betrieblichen Gegebenheiten.
Dazu
gehören folgende allgemeine Unterweisungsinhalte:
• Rechte/Pflichten der Mitarbeiter
• Verkehrssicherheit
• Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)
• Verhalten bei Unfällen
• vorbeugende Brandschutzmaßnahmen und Verhalten im
Brandfall
• Erste Hilfe
• Alkohol am Arbeitsplatz
• Ordnung und Sauberkeit
Betriebsspezifische Themen können beispielsweise sein:
•
Umgang mit Gefahrstoffen
• Umgang mit Maschinen
• Transportarbeiten
• elektrische Betriebsmittel
• Lärm
• Schweißen und Schneiden
• Anschlagen von Lasten
• Hautschutz, Hautpflege, Hautreinigung
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oben
Prüfung
von Regalen gem. DIN EN 15635
Wer
ist verantwortlich?
Der Benutzer der Lagereinrichtung trägt die Hauptverantwortung
für die Sicherheit der Personen, die in der Nähe der Einrichtungen
arbeiten sowie für den sicheren Betriebszustand der Einrichtungen
in Gebrauch. Die Inspektion sämtlicher Lagereinrichtungen sollte
in regelmäßigen Zeitabständen durch Regalinspekteure
/ Regalprüfer durchgeführt werden.
Unsere Regalprüfung umfasst
• optische Inspektion Ihrer Lagereinrichtung durch unsere
Regalprüfer, Regalinspekteure
• Kontrolle auf Einhaltung der Vorschriften der Berufsgenossenschaft
nach BGR 234
• Sichtkontrolle der Regalbauteile auf erkennbare Beschädigungen
gemäß DIN EN 15635
• Kennzeichnung beschädigter Bauteile und Beurteilung
der Schäden
• Abgleich der Belastungsschilder mit dem Regalsystem und
dem Aufbau
• Erstellung eines Inspektionsprotokolls mit Beurteilung der
Schäden und Empfehlungen zur Schadensbeseitigung direkt vor
Ort
• Schadenanalyse - Einschätzung der Nutzungssicherheit
• Hinweise zur Vorbeugung von Regalbeschädigungen
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Externer
Gefahrgutbeauftragter
Als Ihr externer Gefahrgutbeauftragter stellen wir sicher, dass
Gefahrgut entsprechend der ADR verpackt und transportiert wird.
Gesetzlich
ist jeder Unternehmer zur Beauftragung eines Gefahrgutbeauftragten
verpflichtet, der Gefahrgüter zur Beförderung übergibt
oder selbst transportiert (von wenigen Ausnahmen abgesehen).
Unser Gefahrgutbeauftragter für Sie: Hartmut Britzen
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Prüfung
Winden, Hub- und Zuggeräte einschließlich Tragkonstruktion
Winden, Hub- und Zuggeräte einschließlich
Tragkonstruktion (z.B. Rahmen) sowie Seilblöcke sind durch
einen Sachkundigen zu prüfen
• vor der ersten Inbetriebnahme,
• nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme,
• mindestens einmal jährlich (wiederkehrende Prüfung),
Die Einsatzbedingungen und die betrieblichen Verhältnisse
können kürzere Prüfintervalle erforderlich machen.
• falls außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden
haben, die schädigende Auswirkungen auf deren Sicherheit haben
können (außerordentliche Prüfung),
Solche außergewöhnlichen Ereignisse können insbesondere
Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere
Zeiträume der Nichtbenutzung oder Naturereignisse sein.
• nach Instandsetzungsarbeiten, die deren Sicherheit beeinträchtigen
können.
Die Prüfungen sind vom Betreiber zu veranlassen. Es liegt in
seiner Verantwortung, wen er als Sachkundigen mit der Prüfung
eines Gerätes beauftragt; hierbei ist darauf zu achten, dass
die ausgewählte Person den u.g. Anforderungen genügt.
Sachkundiger
(befähigte Personen nach § 2 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung)
ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende
Kenntnisse auf dem Gebiet der Winden, Hub- und Zuggeräte hat
und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften,
Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln
der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische
Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen
Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren
Zustand von Winden, Hub- und Zuggeräten beurteilen kann.
Im
Rahmen der wiederkehrenden Prüfung von kraftbetriebenen Seil-
und Kettenzügen zum Heben von Lasten sowie von kraftbetriebenen
Kranhubwerken hat der Unternehmer den verbrauchten Anteil der theoretischen
Nutzungsdauer zu ermitteln.
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Prüfung
kraftbetätigter Fenster, Türe, Tore
Kraftbetätigte Fenster, Türen
und Tore müssen vor der ersten Inbetriebnahme und mindestens
einmal jährlich von einem Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand
geprüft werden.
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und
Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der kraftbetätigten
Fenster, Türen und Tore hat und mit den einschlägigen
staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschrift
und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen,
VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut
ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von kraftbetätigten
Fenstern, Türen und Toren beurteilen kann.
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Gefahrstoffkataster
und Betriebsanweisungen
Zu
unserem know-how gehört auch die Erfassung des Umgangs und
der Lagerung von Gefahrstoffe, der Erstellung des Gefahrstoffkatasters
sowie bei Bedarf die Erstellung von Betriebsanweisungen nach §
14 Gefahrstoffverordnung.
Bei
Bedarf führen wir auch Mitarbeiterunterweisungen im Umgang
mit Gefahrstoffen durch.
Hinweis: Der Unternehmer muss entsprechend der Gefahrstoffverordnung
ermitteln, welche gefährlichen Arbeitsstoffe in seinem Betrieb
von welchen Mitarbeitern verwendet werden und wie diese Stoffe zu
lagern sind. Außerdem muß er sicherstellen, dass die
geeignete, vollständige persönliche Schutzausrüstung
zur Verfügung steht, getragen wird und sonstige Sicherheitsbedingungen
eingehalten werden.
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